Ausschüsse und Gremien

Arbeitsweise der Ausschüsse und Gremien

Die Stadtratsfraktion DIE LINKE - PARTEI ist in allen wichtigen Ausschüssen und Gremien der Stadt Pirmasens vertreten. Unterschieden werden gemeindliche Ausschüsse und gesetzliche Ausschüsse. Die Zusammensetzung der gemeindlichen Ausschüsse obliegt der Kommune, während die Zusammensetzung der gesetzlichen Ausschüsse durch die Gemeindeordnung geregelt wird. Wichtigstes Gremium neben dem Stadtrat ist der Hauptausschuss.  Dort werden alle wichtigen Fragen vorberaten und diskutiert. Weitere Ausschüsse werden nach thematischen Schwerpunkten gebildet. Sie haben beratende Funktion und bereiten Entscheidungen des Stadtrates inhaltlich vor.

Ausschussmitglieder DIE LINKE - PARTEI

Gemeindliche Ausschüsse:

  • Hauptausschuss und Werksausschuss WSP: Frank Eschrich
  • Ausschuss für Landwirtschaft, Grünflächen und Friedhofswesen: Klaus-Uwe Scheibert
  • Kulturausschuss: Denis Müller
  • Sportausschuss: Lothar Sandoz
  • Ausschuss für Umwelt und Abfallwirtschaft: Christopher Frech
  • Verkehrsausschuss: Florian Kircher

Gesetzliche Ausschüsse:

  • Stadtrechtsausschuss: Frank Eschrich
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Florian Kircher
  • Schulträgerausschuss: Brigitte Freihold

Beiräte:

  • Seniorenbeirat: Bruno Pföhler

Aufsichtsräte:

  • Stadtwerke Gesellschaften: Frank Eschrich
  • Städtisches Krankenhaus und MVZ: Brigitte Freihold
  • Rheinberger Gesellschaften: Florian Kircher

Stiftungen, Komitees und Präsidien:

  • Hugo-Ball-Preis Verleihungspräsidium: Niklas Wilde
  • Ältestenrat: Frank Eschrich
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

§ 44 Bildung von Ausschüssen

(1)  Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.

(2)  Der Gemeinderat bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Gemeinde in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.

(3)  Der Gemeinderat kann einen Ausschuss auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(4)  Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der §§ 45 und 46 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Gemeinderat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Gemeinderat hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 45 Abs. 2.